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Betriebsunterbrechungsversicherung - LG Mannheim stützt Position der Versicherungsnehmer

Anspruch auf Zahlung des durch Corona verursachten Betriebsausfallschadens

Nach Ausweitung des Corona Virus in Deutschland wurden durch behördliche Anordnung zahlreiche Geschäfte zur Schließung aufgefordert. Für Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten, Cafés, Hotels, Fitnessstudios und viele anderen Einrichtungen hat dies teilweise zu 100%-igen Betriebsausfallschäden geführt. 

Obwohl viele Gewerbetreibende vorausschauend und zur Sicherung des Geschäftsbetriebs eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherung hatten, weigern sich die Versicherung den entstandenen Schaden vollständig zu übernehmen. Das Landgericht Mannheim hat nun klar gestellt, dass Ansprüche wegen der behördlich veranlassten Schließung wegen Corona grundsätzlich geeignet sind Ansprüche aus den genannten Versicherungsverträgen zu begründen. 

 

LG Mannheim, 11 O 66/20 - keine Nennung von Covid-19 in Vertrag nötig

Nach dem Urteil des LG Mannheim kommt es gerade nicht darauf an, dass das Corona Virus bzw. die Covid-19 Erkrankung ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt ist. Die üblicherweise verwendete Formulierung  „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind im Sinne einer dynamischen Verweisung zu verstehen, die letztlich alle - auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen - unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen würde. Nach dem Landgericht Mannheim dürfen Versicherungsnehmer in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Es kommt hier auf die Meldepflichtigkeit der Krankheit an, die unstreitig bei der Covid-19 Erkrankung vorliegt.  

 

Formulierung der Versicherungsbedingungen entscheidend - kostenfreie anwaltliche Prüfung 

Unternehmen die eine Betriebsschließungsversicherung bzw. eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben und weiterhin auf eine vollständige Regulierung warten, sollten die Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Wir raten insbesondere davon ab, sich ohne anwaltliche Beratung auf Kulanzregelungen einzulassen, die meist nur 10-15 % der eigentlichen Schadenssumme betragen. 

 

Fazit:

Wir gehen daher davon aus, dass betroffene Unternehmen erfolgreich Versicherungsleistungen geltend machen können und sich keinesfalls - ohne vorangegangene anwaltliche Prüfung/Beratung - mit einer Teilzahlung der entstandenen Betriebsausfallschäden zufrieden geben sollten. Schließlich wurden über Jahre die Versicherungsprämien gleistet, weshalb Sie einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Schäden haben, soweit ein Schadenfall festgestellt wurde. 

Sollten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihrer Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherung wünschen, sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht und Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt kostenfrei und unverbindlich. Daneben können Sie uns auch jederzeit unter 040-60940847 telefonisch kontaktieren.

Bei Fragen zu den Ihnen zustehenden Möglichkeiten sind Sie auf eine objektive, qualifizierte Beratung angewiesen, mit der wir Ihnen als zivil- und bankrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit Bürostandorten bzw. Zweigstellen in München, Berlin, Hamburg und Neustadt a.d. Aisch jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

 

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Bogdanow

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