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Geburtsschadensrecht - Geburtsschaden

Der ”geburtshilfliche Schadensfall” ist für betroffene Familien ein gravierender, alles dominierender Schicksalsschlag, der Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des familiären und beruflichen Lebens haben kann.

Ein geburtshilflicher Schadensfall kann durch eine fehlerhafte oder unterlassene Befunderhebung von vorgeburtlich (pränatal) vorgeschriebenen Routine- und Screeningtests, oder durch unterlassene oder fehlerhafte CTG´s, Blutparameter, erfolgen. Ebenso sind hier ärztliche Fehler im Rahmen der Geburtseinleitung denkbar (manuell-technischer oder organisatorischer Art). Insbesondere durch ungenügende Sauerstoffversorgung während der Geburt kommt es häufig zu einem sogenannten hypoxischen Hirnschaden. Daneben sind weitere geburtshilfliche, traumatische Schäden denkbar, z.B. innere Wendung, vaginaloperative Entbindungen in Form von Schädelfrakturen, Plexusparesen usw. Mischformen sind häufig. Man spricht deshalb von einem sog. hypoxisch/ischämischen Hirnschaden, der häufig auch mit Traumatisierungen (z.B. Plexusparesen) einhergeht.

Geburtsschäden führen je nach Intensität zu schwersten Behinderungen des Kindes, die ihm für den Rest seines Lebens eine ungetrübte Teilhabe am sozialen Leben unmöglich machen und auch für die Angehörigen erhebliche Einschränkungen und Kraftaufwendungen erfordern. Eine solche Behinderung zieht umfangreiche Pflegemaßnahmen und erhebliche finanzielle Belastungen der Familie nach sich. Zu nennen sind hier insbesondere der Verdienstausfall der Eltern durch den Pflegemehraufwand, Kosten im Zusammenhang mit der Pflege des Kindes, Umbaukosten der Wohnung, Anschaffung eines neuen, behindertengerechten PKWs, Therapiekosten etc.

Geburtsschäden können im gesamten Gebiet der Frauenheilkunde ihren Ursprung haben. Insbesondere sind ärztliche Versäumnisse im Bereich der Vorsorge, Vorbeugung, Erkennung, Pränatalmedizin und Perinatalmedizin, Überwachung von normalen und sogenannten Risikoschwangerschaften, sowie der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, der Fortpflanzungsmedizin denkbar.

Geburtsschäden äußern sich häufig durch:

Bei Kindern, die die oben genannten Auffälligkeiten aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass diese auf eine Schädigung im Rahmen der Geburt zurück zu führen sind. Die Frage, ob ein ärztlich verursachter Geburtsschaden vorliegt, kann abschließend nur durch ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Bei der Beschaffung dieses Gutachtens und der Beantwortung der weiteren Fragen, welche Rechte Ihnen als Angehörigem und Ihrem geschädigten Kind zustehen, sind wir der richtige Ansprechpartner. Da im Falle eines geburtshilflichen Schadensfalles gravierende Folgen für das Kind und seine Familie vorliegen – sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Sicht – erfordert die Sachverhaltsaufklärung unbedingt eine objektive, fachspezifische Herangehensweise, die wir Ihnen als Fachkanzlei für Medizinrecht in München, Berlin, Hamburg und Heidelberg bieten. Gerne können Sie uns daher Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden.

Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Christian Bogdanow

Die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes, können in der Regel folgende Ansprüche für das Kind geltend machen:

Derzeit können bei schweren Hirnschädigungen (hypoxisch/ischämischen Hirnschaden) Schmerzensgelder von € 250.000,00 bis € 500.000,00 verlangt werden. Der Schmerzensgeldbetrag ist abhängig von dem Alter des Kindes, der Intensität und Dauer der Schmerzen, den psychischen Auswirkungen, dem Grad des Verschuldens des Arztes bzw. Krankenhauses, der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowie bereits aufgetretener Regulierungsverzögerung des Schädigers oder seiner Versicherung etc.

Schockschäden sind solche Schäden, die jemand durch den Tod oder die Verletzung eines anderen erleidet, sogenannter "Drittschaden". Diese sind grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und führen nur unter engen Voraussetzungen zu einem Schadenersatz.

Dringend erforderlich ist, dass die Beeinträchtigung eine eigene Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 I BGB darstellt, sie also bei dem Dritten selbst einen Krankheitswert besitzt. Das ist dann zu bejahen, wenn die Gesundheitsschädigung nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was nahestehende Angehörige grundsätzlich als mittelbar Betroffene in derartigen Situationen erleiden.

Nach dem Bundesgerichtshof ist für die Begründung einer Schmerzensgeldrente "nicht nur das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewisser ärztlicher Eingriffe oder auch die drohende Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden" notwendig. "Vielmehr kann bereits der Verlust eines wichtigen Gliedes dem Richter Anlass geben, die Form der Rentenzahlung zu erwägen; denn die Lebensbeeinträchtigung wirkt in solchen Fällen immer wieder neu und wird immer wieder schmerzlich empfun­den, so dass es angemessen sein kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen."

Einem Kind, dass durch Hygienemängel in einem Krankenhaus schwerwiegendste Behinderungen davon trug, hat das Landgericht Gießen neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € außerdem eine monatliche Schmerzensgeld-Rente von 300 € und eine Schadensersatz-Rente von 500 €. Die Schadensersatzrente beruhte auf dem erforderlichen Pflege- und Lebenshaltungs-kostenmehraufwand, der durch die Behinderungen hervorgerufen wurde.

Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler haftet der behandelnde Arzt bzw. das Krankenhaus auf Ersatz sämtlicher materieller Schäden, insbesondere des Vermögensschadens, als auch sonstiger Schäden, wie Betreuungs- und Pflegekosten. Letztere sind auch ersatzpflichtig, wenn diese nur hypothetisch entstanden sind, da die Eltern des verletzen Kindes diese selbst erbringen (Eigenpflege). Dabei  wird die Zeit der zusätzlichen Betreuung des Kindes zu Hause durch Eltern anhand des Maßstabs der marktgerechten Vergütung einer professionellen Pflegekraft ermittelt. Auch der Mehraufwand an sonstigen Sachmitteln ist zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere der behindertengerechte Umbau des Hauses und der Erwerb eines rollstuhlgerechten KFZ , ebenso wie Fahrtkosten, Pflegemittel, Heizkosten, Stärkungsmittel, Schreibhilfen, Telefonmehrkosten, Therapiekosten, Spezialgerätschaften.

Das geburtshilflich geschädigte Kind ist in der Regel gänzlich berufsunfähig bzw. nur eingeschränkt zu der Ausübung eines Berufes befähigt. Daher ist auch der potentielle Verdienstausfall vom Schädiger (Arzt/Krankenhaus) zu tragen. Dabei richtet man sich bei der Prognose, welches Einkommen das Kind erzielt hätte, nach dem beruflichen Status der Eltern und der Geschwister und geht davon aus, dass das geschädigte Kind eine vergleichbare hypothetische berufliche Entwicklung genommen hätte.


Bei geburtshilflichen Schadensfällen beraten wir Sie gerne und vertrauensvoll in folgenden Bereichen:

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